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 Ausgabe vom 10.03.2010
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  Abschnitt 1   Abschnitt 2   Abschnitt 3   Abschnitt 4   Abschnitt 5   Abschnitt 6   Gesamtkarte  
In den folgenden Abschnitten können Sie mehr erfahren über die geplante Autobahntrasse
Abschnitt 1

Raumordung: Bürger ohne großen Einfluss

Feststellung kann nicht beklagt werden / Warten auf das Planfeststellungsverfahren / Investitionshemmnis?

Von Wolfgang Witte

wit Aurich. Es mag zwar gute Gründe für die Existenz von Raumordnungsverfahren geben, doch trotz relativ intensiver Nachfrage gelang es den ON nicht, ihren Sinn vollständig zu erschließen. Im Gegensatz zu einem Planfeststellungsbeschluss geht von einer raumordnerischen Feststellung keine juristische Wirkung aus. Die Feststellung kann nicht beklagt werden. Auch kann kein Grundstückseigentümer aus einem Raumordnungsbeschluss Entschädigungsansprüche herleiten und erst recht kann kein Bürger beklagen, seine Bedenken seien im Raumordnungsverfahren nicht vernünftig abgewogen worden. Hat zum Beispiel ein Einwohner eingewandt, die Lärmbelästigung übersteige den vorgeschrieben Grenzwert, so wird im Raumordnungsverfahren in dieser Frage bloß auf das Planfeststellungsverfahren verwiesen, in dem das Problem geklärt werden muss. Nicht unbedenklich ist es deshalb, wenn die Bürger von Politikern oder politischen Gruppierungen ohne zusätzliche Erläuterung aufgefordert werden, schon im Raumordnungsverfahren massiv Einsprüche zu erheben. Zum einen können ihre Einsprüche, sofern sie Privatbelange berühren und nicht auf Konflikte mit anderen raumordnerischen Zeilen hinweisen, das Verfahren überhaupt nicht ins Schleudern bringen. Und zum anderen dürfen die Bürger auch nicht glauben, mit ihrem Einspruch im Raumordnungsverfahren hätten sie ihre Rechte gewahrt. Hierzu muss man wissen, dass nur derjenige gegen einen Planfeststellungsbeschluss klagen kann, der sich im Planfeststellungsverfahren geäußert hat. Ein Einspruch im Raumordnungsverfahren genügt nicht. Selbst wenn ein bestimmter Passus im Planfeststellungsverfahren rechtlich eindeutig falsch wäre - der Bürger, der dagegen im Verfahren nicht Einspruch erhoben hat, kann dagegen auch nicht klagen. Selbst wenn er im Raumordnungsverfahren schon auf dieses Problem hingewiesen hat, reicht das nicht aus, um sich eine Klagemöglichkeit zu sichern. Hervorgerufen wird die Verwechslung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren aber nicht nur durch die frühzeitige politische Diskussonen, sondern auch dadurch, dass die Unterlagen für das Raumordnungsverfahren schon umfassend sein müssen. Aus ihnen ist deshalb viel abzulesen, was für den Bürger aber erst im Planfeststellungsverfahren relevant wird. Karl- Heinz Bakenhuis und Hermann Hollwedel vom Landkreis sagten, ein Großteil der Untersuchungen für das Raumordnungsverfahren könnten per Kopie in das Planfeststellungsverfahren übertragen werden. Sinn und Zweck des Raumordnungsverfahren ist es, die Planung der Autobahnanbindung daraufhin abzuklopfen, ob sie mit anderen Planungen im eklatanten Widerspruch steht. Führte die Trasse zum Beispiel durch ein Vogelschutz- oder durch ein Naturschutzgebiet, müsste nachgewiesen werden, dass es schlechthin keine Alternative gibt. Auch wenn die Trasse gegen Vorgaben und Ziele des Landesraumordnungsprogramms verstieße oder die in Flächenutzungsbeziehungsweise Bebauungsplänen der Gemeinden dargelegten Planungsabsichten konterkarierte, gäbe es Probleme mit dem Raumordnungsbeschluss. Letztendlich wäre es sogar möglich, das Raumordnungsverfahren dadurch zu ersetzen, dass alle betroffenen Gemeinden sich auf eine Trasse einigten und sie in ihren Flächennutzungsplänen festschrieben - natürlich unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Voruntersuchungen dann im Zuge der F-Planaufstellung in Auftrage gegeben würden. Knifflig ist die Frage, was im Falle der Autobahnanbindung eigentlich die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist. Prüft sie, ob die vom Straßenbauamt (Maßnahmenträger) vorgeschlagene Trasse mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt, oder kann sie auch Alternativ-Trassen raumordnerisch feststellen? Hollwedel sagte, falls der Landkreis zu dem Schluss käme, die vom Straßenbauamt beantrage Trasse verstieße gegen andere Vorgaben der Raumordnung, dann werde es nicht zu einem Konflikt mit dem Straßenbauamt kommen. Man würde das Straßenbauamt in diesem Fall auffordern, sich noch einmal zu äußern. Zusätzliche Untersuchungen kann die Raumordnungsbehörde nicht in Auftrag geben. Mit der Annahme der Unterlagen hat sie deren Vollständigkeit akzeptiert. Problematisch geworden ist die Raumordnung in der jüngsten Zeit auch dadurch, dass die Landesregierung sie als Wirtschafts-Verhinderungs- Planungen ansieht. Als scharfes Schwert nämlich hat sich die Raumordnung in den vergangenen Jahren immer dann erwiesen, wenn es um große Supermärkte in Mittelzentren ging. Diese Supermärkte verstießen gegen das Ziel der Raumordnung, Nahversorgung in Unterzentren zu erhalten. Jüngstes Beispiel dafür war der Streit um den Südeingang in Norden. Hätte sich die Raumordnungsbehörde Landkreis durchgesetzt, wäre der Südeingang nicht gebaut worden. Doch die Landesregierung griff zweimal ein und genehmigte deutlich höhere Quadratmeterzahlen - mit dem Argument, man wolle keine Investitionen verhindern. Der Landkreis Aurich hat dieser sich nach und nach durchsetzenden Veränderung in der politischen Bewertung der Raumordnung mittlerweile dadurch Rechnung getragen, dass er die Raumordnung der Wirtschaftsförderung unterstellte.

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Hier sehen Sie den ersten Abschnitt der Trasse. Durch anklicken der obigen Karte öffnet sich eine detailierte Karte der Sie weitere Informationen zum geplanten Bau entnehmen können.
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